Nach endgültiger Fertigstellung des Gebäudes ist der Eigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz NRW vom 01.03.2005 verpflichtet, sein Gebäude einmessen zu lassen.

Nicht der Einmessungspflicht unterliegen Behelfsbauten, Gebäude u. Anbauten mit < 10m² Grundrissfläche (z.B. auch Carports).

Diese Einmessung wird entweder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder von den Vermessungs- und Katasterämtern durchgeführt.

Da die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet sind, die zuständigen Katasterbehörden über die mit ihrer Genehmigung oder Zustimmung errichteten Gebäude zu unterrichten, erhalten die Katasterbehörden folglich Information über jedes neu errichtete und fertig gestellte Gebäude. Wird die Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von 3 Monaten beauftragt, fordert das Vermessungs- und Katasteramt den Eigentümer unter Verweis auf die gesetzliche Einmessungsverpflichtung auf, sein Gebäude einmessen zu lassen. Wenn eine zeitlich versetzte Errichtung von Wohnhaus und (z.B.) Garage erfolgt, sollte die Gebäudeeinmessung erst nach Fertigstellung sämtlicher Gebäude durchgeführt werden; denn zwei Vermessungstermine verursachen auch höhere Einmessungsgebühren.

Eine gleichzeitige Gebäudeeinmessung von Wohnhäusern auf aneinander angrenzenden Grundstücken spart 20% der Einmessungsgebühren. Die Vermessungsstelle z.B. der ÖbVI muss ihr Vermessungsergebnis spätestens 5 Monate nach Beauftragung durch den Eigentümer dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme einreichen.

Bei der Gebäudeeinmessung ermittelte Überbauten oder zu geringe Grenzabstände gelangen hierbei nicht automatisch der Bauaufsicht zur Kenntnis, da die Vermessungsprotokolle (Fortführungsriß) dem Vermessungs- und Katasteramt des jeweiligen Kreises oder kreisfreien Stadt einzureichen sind.

Der Eigentümer ist nach Abschluss der Vermessung über die Ergebnisse der Vermessung z.B. Einhaltung oder Nichteinhaltung von erforderlichen Grenzabständen (Abstandflächen) und Überbauten informieren.

Das Katasteramt hat die Vermessung innerhalb von 3 Monaten in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Hier sind also sehr enge zeitliche Fristen gesetzlich vorgegeben.

Sind Haus und Garage endlich komplett erstellt,

dann wird vom Katasteramt die Einmessungsforderung gestellt.

Ein Vermesser misst abschließend Wohnhaus und Garage ein,

zeigt bei Bedarf Grenzpunkte an, z. B: ´nen Grenzstein

danach das Haus seinen Katastereintrag erhält.

Fortführungsriß (Vermessungsprotokoll) Gebäudeeinmessung

Einmessungsprotokoll über die Gebäudeeinmessung